„Zu unserem europäischen Lebensstil gehört auch das Recht, den- oder diejenige zu heiraten, den oder die man liebt.“ – Gamons. In Paris verheiratet, in Wien aber nicht. Dieser Unverständlichkeit galt bis heute, denn noch immer wurden gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Eheschließung in Österreich Steine in den Weg gelegt.
Zwar wurde das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare vom Verfassungsgerichtshof auf Klagen des RKL mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 aufgehoben und seitdem können alle Paare in Österreich gleichberechtigt heiraten, dennoch war diese Gesetzesänderung mit einem großen Aber verbunden. So konnten Paare mit ausländischem Partner noch immer nicht heiraten, wenn dessen Heimatland gleichgeschlechtliche Ehen verbietet. Diese Eingrenzung führte unweigerlich zu Diskriminierungen.
Der Weg führte über Höchstgerichte zu einer finalen Gesetzesänderung. Die verfassungswidrige Verwaltungspraxis des BMI bei binationalen Paaren wurde nun durch eine Gesetzesänderung beim § 17 IPR-G (IPR-Gesetz) beendet, die gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I Nr. 72/2019) und damit heute am 1. August 2019 (00:00) in Kraft getreten ist.
Autor: Lena Pfeiffer
Quelle: Rklambda